Satzung des Vereins Marhama e.V.

 

§ 1 Name, Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen Marhama.
(2) Er ist unter der Nummer VR 8272 im Vereinsregister Bonn eingetragen. (3) Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

 

§ 2 Zwecke

 

(1) Die Zwecke des Vereins sind:

a) Die Förderung von Bildung und Erziehung
b) Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit
c) Die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO

(2) Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke selbst durch:

a) Die Förderung von Bildung und Erziehung insbesondere durch das Abhalten von
Workshops, Seminaren und Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen für in Deutschland lebende Ausländer, um deren Lebensbedingungen und die Integration in die deutsche Gesellschaft und Kultur zu verbessern.
b) Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit insbesondere durch die Unterstützung von Waisenkindern und sonstigen bedürftigen Kindern, Jugendlichen und Familien in Entwicklungsländern durch die Hingabe finanzieller Mittel und/oder durch Sachmittel (Schulbücher, Schreibmaterial, Nahrung, Kleidung, Medizin etc.) und/oder durch den Bau neuer und die Erhaltung vorhandener Infrastrukturen (z.B. Brunnen) sowie durch die finanzielle und sachliche Unterstützung von Bildungs- und Kulturstätten in Entwicklungsländern.
c) Die Förderung mildtätiger Zwecke insbesondere durch die Hingabe finanzieller Mittel und/oder von Sachmitteln (insbesondere Nahrungsmittel, Kleidung und Medizin) an im Sinne des § 53 AO persönlich und/oder wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen im In- und Ausland.
Daneben verwirklicht der Verein seine Zwecke durch : die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts; die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
Im Rahmen all seiner vorbenannten Aktivitäten soll der Verein stets einen Beitrag zum Frieden und zum Verständnis zwischen den Kulturen leisten.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Zweigstellen in und außerhalb Deutschlands gründen.

(4) Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

(5) Die Tätigkeiten des Vereins werden neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann nur werden, wer sich mit den Zwecken des Vereins, wie in § 2 erläutert, identifiziert.
(2) Mitglied des Vereins sind natürliche und juristische Personen.
(3) Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag, der vom Vorstand und der Mitgliederversammlung geprüft wird und ggf. auch ohne Nennung von Gründen zurückgewiesen werden kann.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

§ 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass allen Vorstandsmitgliedern oder einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern eine angemessen Vergütung für ihren Zeitaufwand gezahlt wird.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Soweit in dieser Satzung von „Vorstand“ die Rede ist, ist damit der (erweiterte) Vorstand im Sinne von Absatz 1 gemeint; der „Vorstand im Sinne des § 26 BGB“ ist nur dann gemeint, wenn er ausdrücklich als solcher bezeichnet ist.
(5) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können andere Personen im Rahmen des rechtlich zulässigen zur Vertretung des Vereins rechtsgeschäftlich bevollmächtigen. Der Vorstand kann ferner zur Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung einen besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen.

(6) Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, um den jährlichen Rechenschaftsbericht, § 7 Abs. 8, entgegenzunehmen und zu billigen.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und mindestens 4 Wochen im Voraus. Dabei muss die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitgeteilt werden. Eine Mitgliederversammlung wird auch dann einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
(3) In die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung können – soweit rechtlich zulässig – während der Versammlung weitere Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
(4) Damit die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, müssen mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sein.
(5) Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen inklusive Änderungen des Satzungszwecks ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(7) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
(8) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten, d.h. insbesondere seine finanziellen Ausgaben und Entscheidungen zu billigen.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 9 Beurkundung von Vereinsbeschlüssen

 

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungs-ergebnisses in einem Protokoll festzuhalten. Sie sind vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins kann eine Mitgliederversammlung mit Mehrheit von drei Vierteln der Vereinsmitglieder entscheiden.
(2) Im Falle der Auflösung wickelt der Vorstand die dazu notwendigen Geschäfte ab.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

 

Bonn:14.06.2015

 

Vorsitzender : Jandoubi Mohsen

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